Seelzer Ortsräte

  • Veröffentlicht am: 26. April 2016 - 10:25

Hopp oder topp

Wenn sich der Rat nicht dazu entschließen kann, eine Neuregelung der Ortsräte in Seelze zu treffen und diese abzuschaffen bzw. sie zu verkleinern, dann muss man diese Gremien auch entsprechend ausstatten. Darum ist der nachstehende Prüfauftrag eingereicht worden:

Die Fraktion [box]Bündnis 90/Die Grünen[/box] stellt den folgenden Prüfauftrag:

1. Die Verwaltung prüft, welche Veränderungen erforderlich sind, damit die Ortsräte der Stadt Seelze die nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz in der Fassung vom 17.12.2010, § 93 iVm §§ 57, 58 vorgesehenen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten erhalten.

2. Die Verwaltung macht einen entsprechenden Vorschlag, mit welchem Budget und welchem Verantwortungsumfang die Ortsräte dafür auszustatten sind.


Begründung:

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen hatte in der Vergangenheit mehrfach die Abschaffung der Ortsräte insgesamt bzw. in den Stadtteilen Seelze und Letter zumindest deren Verkleinerung beantragt. Diese Anträge haben keine Mehrheit im Rat gefunden. Nun ist es aus unserer Sicht nur folgerichtig, wenn die Ortsräte aufgewertet und auch mit wirklichen Kompetenzen ausgestattet werden, wies es das NKomVG vorsieht. Da eine Abschaffung der Ortsräte weiterhin nicht erfolgen soll, sollte eine möglichst breite Zuständigkeit auf die Ortsebene verlagert werden.

Den gesetzlichen Rahmen dazu steckt § 93 NKonVG ab. Darin heißt es insbesondere in Absatz 1:

§ 93 Zuständigkeiten des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates

(1) Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat vertritt die Interessen der Ortschaft oder des Stadtteils und fördert deren oder dessen positive Entwicklung innerhalb der Gemeinde.

(2) Soweit der Rat nach § 58 Abs. 1 und 2 nicht ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen, entscheidet der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:

1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk oder in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk oder die Ortschaft nicht hinausgeht, [...]

Dies entspricht nach Auffassung von Bündnis'90/Die Grünen nicht der Lebenswirklichkeit in der Stadt Seelze. In Seelze entscheidet fast immer abschließend der Rat über die unter der Nr. 1 genannten Punkte. Als Beispiel mag nur das Verfahren beim Verkauf des Alten Rathauses oder jetzt aktuell der Neubau der Grundschule dienen. Dies liegt regelmäßig daran, das der Ortsrat kein Budgetrecht besitzt. Dazu heißt es jedoch in Absatz 2:

Dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat sind die Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das Recht des Rates, die Haushaltssatzung zu erlassen, wird dadurch nicht berührt. Die Ortsräte oder die Stadtbezirksräte sind jedoch bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig anzuhören. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass den Ortsräten oder Stadtbezirksräten die Haushaltsmittel auf Antrag als Budget zuzuweisen sind.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Aufgabenverteilung zwischen den Räten in der Stadt Seelze dringend reformbedürftig um dem NKomVG zu entsprechen..

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